Welche Bäume sind geschützt?
Nicht jeder Baum unterliegt automatisch dem Schutz der Baumschutzverordnung. Es gibt klare Kriterien, die festlegen, welche Bäume in Berlin geschützt sind:
✅ Laubbäume mit einem Stammumfang ab 80 cm (gemessen in 1,30 m Höhe).
✅ Waldkiefern (Pinus sylvestris) mit einem Stammumfang ab 80 cm (gemessen in 1,30 m Höhe).
✅ Walnussbäume und Türkische Baumhasel unabhängig von ihrer Nutzung als Obstbaum – ebenfalls ab 80 cmUmfang.
✅ Mehrstämmige Bäume, wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von 50 cm oder mehr hat.
❌ Nicht geschützt sind:
- Obstbäume wie Apfel-, Birnen-, Kirsch- und Pflaumenbäume (mit Ausnahme der Walnuss und Türkischen Baumhasel).
- Andere Nadelbaumarten außer der Waldkiefer.
- Bäume in Gärtnereien oder Baumschulen.
- Bäume auf Dachgärten, Terrassen oder in Pflanzcontainern.
- Bäume in einigen Kleingartenanlagen (je nach spezifischer Gartenordnung).
Fällsaison und Vogelschutz – Wann dürfen Bäume gefällt werden?
Die Baumschutzverordnung ist nicht die einzige rechtliche Regelung, die für Baumarbeiten in Berlin und Brandenburg gilt. Auch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) spielt eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn es um den Schutz von Vögeln und anderen Tieren geht.
🟢 Erlaubte Fällzeit:
- 1. Oktober bis 28. Februar – In dieser Zeit dürfen Fällungen in der Regel durchgeführt werden, sofern eine Genehmigung vorliegt.
🚫 Verbotene Fällzeit:
- 1. März bis 30. September – In dieser Zeit ist das Fällen oder drastische Zurückschneiden von Bäumen grundsätzlich verboten, um die Nistzeit der Vögel nicht zu stören.
Warum gibt es die Fällsperre von März bis September?
Viele Vogelarten nutzen Bäume als Brut- und Nistplätze. Durch das Bundesnaturschutzgesetz ist festgelegt, dass Bäume, Hecken und andere Gehölze während dieser Zeit nicht gefällt oder stark beschnitten werden dürfen, um brütende Vögel und deren Nester zu schützen.
➡️ Wer in der Zeit von März bis September eine Fällung beantragt, muss nachweisen, dass sich keine Nester oder brütenden Vögel im Baum befinden. In der Regel ist dafür ein Gutachten durch einen Sachverständigen oder Ornithologen erforderlich.
➡️ Falls eine akute Gefahr durch einen Baum besteht (z. B. Bruchgefahr oder nach Sturmschäden), kann eine Ausnahmegenehmigung für eine Fällung in der Schonzeit erteilt werden.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
❌ Illegale Fällungen oder schwere Verstöße gegen die Baumschutzverordnung können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
❌ Wer während der Schonzeit ohne Genehmigung fällt und dabei brütende Vögel stört oder deren Nester zerstört, riskiert zusätzliche Strafen nach dem Bundesnaturschutzgesetz.
Fazit
In Berlin stehen alle Laubbäume, Waldkiefern, Walnüsse und Türkische Baumhaseln ab 80 cm Stammumfang unter Schutz. Obstbäume wie Apfel, Birne und Kirsche sowie andere Nadelbaumarten sind ausgenommen.
Fällungen dürfen nur zwischen Oktober und Februar stattfinden, um den Vogelschutz zu gewährleisten. Wer eine Baumfällung plant, sollte sich immer rechtzeitig um eine Genehmigung kümmern, um hohe Bußgelder zu vermeiden.
Wer sich unsicher ist, ob ein Baum gefällt werden darf oder nicht, sollte sich an eine fachkundige Baumpflegefirmaoder das zuständige Umweltamt.