1. Pflege- und Erhaltungsschnitte
✅ Entfernen von toten, kranken oder beschädigten Ästen
✅ Reduzieren von bruchgefährdeten Ästen zur Verkehrssicherheit
✅ Entfernen von Schwestertrieben und Wasserschossen zur Förderung eines gesunden Wuchses
✅ Einkürzen einzelner Äste, wenn sie Fassaden, Straßen oder Wege behindern
💡 Tipp:
Totes Holz darf ganzjährig entfernt werden, da es kein lebender Bestandteil des Baumes ist.
2. Kronenpflege und Kronensicherung
✅ Kronenauslichtung: Entfernen von überzähligen, sich kreuzenden oder schwachen Ästen zur Verbesserung der Licht- und Luftdurchlässigkeit
✅ Kroneneinkürzung: Reduzierung der Krone, wenn sie zu dicht oder zu groß für den Standort ist
✅ Kronensicherung: Anbringen von Seilen oder Gurten zur Stabilisierung alter oder gespalten wachsender Bäume
❗ Achtung:
- Kroneneinkürzungen sollten nur fachgerecht und schonend durchgeführt werden.
- Radikale Kappungen oder starke Reduzierungen sind nicht erlaubt, da sie die Vitalität des Baumes gefährden können.
3. Lichtraumprofilschnitt (Verkehrssicherungsschnitt)
✅ Bäume entlang von Straßen, Gehwegen oder Einfahrten dürfen beschnitten werden, wenn sie die Sicht oder Durchfahrt beeinträchtigen.
✅ Die Mindesthöhe für den Lichtraum beträgt:
- 4,50 m über Straßen
- 2,50 m über Gehwegen
🚦 Verpflichtung zur Verkehrssicherung:
Grundstückseigentümer sind gesetzlich verpflichtet, überhängende Äste regelmäßig zu kontrollieren und zurückzuschneiden, um Unfälle zu vermeiden.
4. Formschnitt an Hecken und Sträuchern
✅ Leichte Formschnitte sind das ganze Jahr über erlaubt.
✅ Starke Rückschnitte sind nur zwischen Oktober und Februar erlaubt.
🚫 Verboten:
- Komplette Rodungen oder radikale Rückschnitte von Hecken und Sträuchern während der Brutzeit.
- Starker Rückschnitt, wenn Vögel darin nisten.
💡 Tipp:
Vor jedem Schnitt eine Nestkontrolle durchführen! Falls sich Vögel in der Hecke aufhalten, muss der Schnitt verschoben werden.

Welche Schnittmaßnahmen sind verboten?
🚫 Folgende Arbeiten sind während der Fällsperre (1. März – 30. September) verboten:
❌ Fällungen geschützter Bäume ohne behördliche Ausnahmegenehmigung
❌ Starke Einkürzungen oder Kappungen der Baumkrone
❌ Radikale Rückschnitte von Hecken und Sträuchern, wenn sie den Bestand gefährden
Ausnahme:
Wenn ein Baum eine akute Gefahr darstellt (z. B. durch Sturmschäden, Schräglage oder Pilzbefall), kann eine Sondergenehmigung zur Fällung oder starken Einkürzung auch während der Fällsaison beantragt werden.